StG werden Erwerbseinkünfte (§ 113 Abs. 2 lit. a StG) von ausländischen Arbeitnehmern ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Aufenthalt im Kanton (§ 16 Abs. 3 StG), an der Quelle besteuert. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (§ 113 Abs.1 StG). 3.2. Der Rekurrent bestreitet seinen ausländischen Wohnsitz während der Dauer der in der Schweiz vom 4. Juli 2011 bis zum 23. September 2011 (Dreimonatsbewilligung) ausgeübten Tätigkeit nicht. Während des Aufenthaltes in der Schweiz wohnte der Rekurrent in Z. (Schreiben des Rekurrenten vom 5. August 2016 und Schreiben vom 31. Januar 2017).