2017 Steuern 317 dass die KG M. auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses durch das EU M. weiterhin Gewinne erzielte (…). Wie das KStA zu Recht ausführt ist kein Grund ersichtlich, inwiefern die Diskushernie des Rekursgegners die Weiterführung der Vermietung der Liegenschaft verunmöglicht haben soll. Ein direkter Zusammenhang ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die KG M. nach der Aufgabe der Sägerei durch den Rekursgegner die Liegen- schaft verkaufen wollte, ist jedenfalls nicht direkt auf die gesundheit- lichen Probleme des Rekursgegners zurückzuführen. 4.3. Somit ist § 45 Abs. 1 lit. f StG entsprechend dem Antrag des KStA und entgegen der Ansicht der Steuerkommission X. vorliegend nicht anzuwenden. 63 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Gewinnungskosten; Privatanteil an den Fahrzeugkosten (§ 36 Abs. 1 StG) Bei der Berechnung des Privatanteils an den Fahrzeugkosten ist auch bei der Anwendung der Mehrwertsteuer-Methode bei Fahrzeugen der geho- benen Preisklasse ein Luxusanteil auszuscheiden (Praxisänderung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Oktober 2017 in Sachen H.H. (3-RV.2017.102). 64 Quellensteuer; Direktbezug (§ 112 Abs. 1 StG, § 130 Abs. 1 StG) Nachzahlung durch die quellensteuerpflichtige Person, wenn die Ein- forderung der Quellensteuer bei der Schuldnerin der steuerbaren Leis- tung nicht mehr möglich ist. Fehlen einer internationalen Doppelbesteue- rung. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. August 2017 in Sachen J.B. (3-RV.2017.49). 318 Spezialverwaltungsgericht 2017 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Das KStA, Quellensteuer, hat gestützt auf die Eingabe vom 31. Mai 2016 festgestellt, dass der Rekurrent mit Wohnsitz im Aus- land vom 4. Juli 2011 bis zum 23. September 2011 in der Schweiz erwerbstätig war. Aus dem Lohnausweis der A. AG, Aarau, vom 31. Dezember 2011 und ebenso aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass für das aus dieser Tätigkeit (vgl. Einsatzvertrag vom 4. Juli 2011) erzielte Einkommen kein Quellensteuerabzug erfolgt ist. Das wird vom Rekurrenten nicht bestritten. 2.2. In der Folge wurde die nicht abgelieferte Quellensteuer beim Rekurrenten mit Verfügung des KStA, Quellensteuer, vom 18. Au- gust 2016 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 nachgefordert, da eine Einforderung bei der damali- gen Arbeitgeberin A. AG, Aarau, aufgrund der Auflösung der Gesell- schaft mit Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 15. Januar 2015, nicht mehr möglich war. 3. 3.1. Gemäss § 112 Abs. 1 StG werden Erwerbseinkünfte (§ 113 Abs. 2 lit. a StG) von ausländischen Arbeitnehmern ohne fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrecht- lichem Aufenthalt im Kanton (§ 16 Abs. 3 StG), an der Quelle besteuert. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berech- net (§ 113 Abs.1 StG). 3.2. Der Rekurrent bestreitet seinen ausländischen Wohnsitz wäh- rend der Dauer der in der Schweiz vom 4. Juli 2011 bis zum 23. September 2011 (Dreimonatsbewilligung) ausgeübten Tätigkeit nicht. Während des Aufenthaltes in der Schweiz wohnte der Re- kurrent in Z. (Schreiben des Rekurrenten vom 5. August 2016 und Schreiben vom 31. Januar 2017). Eine regelmässige bzw. mindestens 2017 Steuern 319 zweiwöchentliche Rückkehr nach Deutschland wird weder geltend gemacht, noch ist sie ausgewiesen. 3.3. Der Rekurrent war damit ohne Rückkehr nach Deutschland während mehr als 30 Tagen in der Schweiz erwerbstätig. Nach § 16 Abs. 3 StG begründete er damit einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Aargau. Sein im Jahr 2011 erzieltes Einkommen unterlag damit der Quellenbesteuerung nach § 112 StG und mangels Wochen- aufenthaltes nicht – wie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht ausgeführt – nach § 121 Abs. 1 lit. a StG. An der Besteue- rung des Erwerbseinkommens an der Quelle und an der Höhe der ge- schuldeten Quellensteuer ändert sich dadurch jedoch nichts. 4. 4.1. Gemäss § 130 Abs. 1 StG kann die steuerpflichtige Person (der Rekurrent) vom KStA zur Nachzahlung verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellen- steuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin der steuerbaren Leistung nicht möglich ist (vgl. dazu VGE vom 21. April 2010 in Sachen KStA/U.R. (WBE.2009.315), bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 25. November 2010 (2C_516/2010)). Die Nachforderung ist möglich innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfol- gen müssen (§ 135 Abs. 2 StG). 4.2. Vorliegend ist eine Nachforderung der von der A. AG nicht abgezogenen Quellensteuer (vgl. die eingereichten Lohnabrechnun- gen und den Lohnausweis für das Jahr 2011) bei der Schuldnerin des Lohnes nicht mehr möglich, da die damalige Arbeitgeberin des Rekurrenten vom Handelsgericht des Kantons Zürich aufgelöst wor- den ist. Dementsprechend wurde die nicht abgezogene Quellensteuer zu Recht beim Rekurrenten eingefordert 5. 5.1. Der Rekurrent macht jedoch geltend, dass er für das identische Einkommen bereits in Deutschland besteuert worden sei (vgl. Be- 320 Spezialverwaltungsgericht 2017 schluss des Finanzgerichtes vom 28. April 2017). Es liege daher eine (internationale) Doppelbesteuerung vor. 5.2. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA CH-D) weist ge- mäss seinem Art. 15 Abs. 1 lit. a Erwerbseinkommen dann dem Ar- beitsort (vorliegend Schweiz) zu, wenn sich der Leistungsempfänger (Rekurrent) nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahres im Staat des Arbeitsortes (Schweiz) aufgehalten hat. Die Schweiz bzw. der Kanton Aargau dürfen nach dieser Zuweisungsregel das im Jahr 2011 während rund 90 Tagen in der Schweiz erzielte Arbeitsentgelt besteuern. Die Besteuerung erfolgt – wie ausgeführt – mit der Quellensteuer. Eine andere Frage ist, wie eine Doppelbesteuerung zu verhin- dern ist. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d DBA CH-D wird die Dop- pelbesteuerung bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutsch- land ansässig ist, vermieden, indem Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA CH-D von der Bemessungs- grundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, wenn die Einkünfte aus der Schweiz stammen und die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Nur zur Satzbestimmung sind diese Einkünfte in Deutschland zu berücksichtigen. Vorliegend hat damit Deutschland die Doppelbesteuerung nach Massgabe der genannten Regelung zu beseitigen. 5.3. Trotz des Beschlusses des Finanzgerichtes vom 28. April 2017 erfolgt die Besteuerung des erzielten Einkommens in der Schweiz somit zu Recht. 2017 Steuern 321 65 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Fälligkeit der Rück- forderung einer Provision (§ 26 Abs. 1 StG) Die spätere Rückforderung von Provisionszahlungen durch die Arbeit- geberin ist nicht bereits im Jahr der Auszahlung der Provisionen ein- kommensmindernd zu berücksichtigen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2017 (3-RV.2017.130). Aus den Erwägungen 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeinde- steuern 2010. (…) 2.1. Der Rekurrent vermittelt als unselbständig Erwerbender unter anderem Versicherungen für die A. AG. Hierfür wurde ihm im Jahr 2010 ein Nettolohn von CHF 107'414.00 ausbezahlt (…) 2.2. Der Rekurrent erhält von der A. AG Provisionen für vermittelte Versicherungsverträge. Bei Aufhebung oder Reduktion der Versiche- rungsdeckung durch den Kunden erfolgt eine (teilweise) Rückforde- rung der Provision. Gemäss den "Anwendungsbestimmungen zu den Abschlussprovisionen" der A. AG beträgt die Rückforderung bei Kündigung im ersten Jahr 100 % und im zweiten Jahr 50 %. Bei einer Laufzeit ab 25 Monaten erfolgt keine Rückforderung. 2.3. 2.3.1. Am 24. September 2013 stellte die A. AG dem Rekurrenten "Provisionsrückforderungen" von CHF 17'661.70 in Rechnung. Der Rekurrent machte in der Einsprache geltend, es handle sich dabei um Rückforderungen von Provisionen auf Abschlüssen für das Jahr 2010. Demnach sei der Lohn der A. AG des Jahres 2010 um CHF 17'661.70 zu reduzieren. (…)