- Kücheneinrichtungen (BKP 258): Abzug von 100 % als Liegenschaftskosten, sofern ein gleichwertiger Ersatz von Geräten, Küchenkombinationen, Arbeitsflächen und Wandbekleidungen erfolgt; - Malerarbeiten (BKP, 285): Abzug von 100 %; - Sanitäranlagen (BKP 25: Abzug für gleichwertigen Ersatz zu 100 %; - Waschmaschinen (BKP 252): Abzug für Waschmaschinen, Tumbler 100 %. 4.3.3. Bei einer analogen Anwendung der Grundsätze im Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des KStA besteht bei den vorgenommenen Unterhaltsarbeiten keine Wertvermehrung, die bei einer juristischen Person zu einer Aktivierung führen muss. 4.4.