(…) 3. 3.1. Die Vorinstanz hat im Jahr 2015 CHF 70'000.00 für Liegenschaftsunterhalt nicht dem geschäftsmässig begründetem Aufwand zugerechnet. Vielmehr wurde in diesem Umfang eine Aktivierung verlangt, da eine Nutzung der Investitionen über den Bilanzstichtag hinaus möglich sei. Die Rekurrentin bestreitet diese Aktivierungspflicht. (…) 4. 4.1. 412 Spezialverwaltungsgericht 2018