2.4. Die Rekurrentin machte mit der Einsprache im Wesentlichen geltend, die Systematik der Buchhaltungsgrundsätze sei seit der Gründung unverändert geblieben. Wertvermehrende Aufwendungen und Instandstellungskosten seien als Anlagekosten aktiviert worden. Unterhalts- und Reparaturkosten würden als Kosten der Instandhaltung dem Aufwand belastet. In der Liegenschaft A hätte die 5 ½-Zimmerwohnung ohne Erneuerung nicht mehr vermietet werden können. Haupthinderungsgrund seien das veraltete Küchenkonzept und die alten Küchengeräte gewesen. Die Küche sei daher ersetzt worden. Die Wohnung habe per 1. Mai 2015 wieder vermietet werden können.