68 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dass sich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmanko ergeben hat, begründet werden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 27. April 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2017.37). 2017 Steuern 329