Die Rekurrentin bleibt jedoch ab dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 DBA CH/F; § 17 StG). Die Steuerkommission X. hat damit im Einspracheentscheid zum einen zu Recht den Eigenmietwert vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 und den erzielten Mietzins ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 besteuert und ist zum anderen zu Recht von einer ganzjährigen – wenn auch ab dem 1. Juli 2015 nur noch beschränkten – Steuerpflicht ausgegangen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 58 StG N 18).