328 Spezialverwaltungsgericht 2017 (…) 5.4. Unbestritten ist mit dem Einspracheentscheid, dass das Hauptsteuerdomizil (Ansässigkeit) der Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 in Frankreich liegt. Damit untersteht die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2015 der unbeschränkten Steuerpflicht in Frankreich, weshalb sie sich auf das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 DBA CH/F). 5.5. Die Rekurrentin bleibt jedoch ab dem 1. Juli 2015 in der Schweiz wegen ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegenschaft in X.) beschränkt steuerpflichtig (Art.