Aus den Erwägungen 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent nach § 112 ff. StG an der Quelle zu besteuern ist. Gemäss § 114 Abs. 1 StG legt der Regierungsrat die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen fest. Dies hat er mit § 1 Abs. 1 QStV getan. Gemäss § 1 Abs. 3 QStV werden die Tarife A, B, C und H je separat für Personen, die der Kirchensteuerpflicht unterstehen, und für solche ohne