Dieses war jedoch für den Kauf und das Halten der Beteiligung nicht kausal. Insofern kann nicht von einer relevanten mittelbaren Fremdfinanzierung ausgegangen werden, wie es die Vorinstanz gestützt auf den Amtsbericht KStA getan hat. Gleiches gilt hinsichtlich des Darlehens gemäss Vertrag zwischen E. und dem Rekurrenten vom 15. Oktober 2013. In Bezug auf den Erwerb weiterer Anteile im Jahr 2013 an der Gesellschaft I. und der Gesellschaft J. könnte wegen der genannten beiden Darlehen allenfalls eine andere Beurteilung resultieren, was hier aber nicht geprüft werden muss. 8.4. 288 Spezialverwaltungsgericht 2019