Gegen einen Beteiligungshandel in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft C. spricht aber die während der ganzen Haltedauer fehlende direkte bzw. mittelbare Fremdfinanzierung. Eine solche ist beim Kauf der ersten Tranche am 17. Juni 2010 und auch beim Kauf der zwei am 30. Juli 2012 gekauften Tranchen nicht nachgewiesen. Bis zum Verkauf am 3. Juni 2013 wurde dem Rekurrenten zwar von H. ein Darlehen über EUR 265'000.00 eingeräumt (Darlehensvertrag vom 20. November 2012). Dieses war jedoch für den Kauf und das Halten der Beteiligung nicht kausal.