8.2. Bei Private-Equity-Geschäften kann es – entgegen der Auffassung der Vertreterin der Rekurrenten – für die Beurteilung der Frage, ob ein Beteiligungshandel vorliegt, gerade dann nicht auf die Grösse der Beteiligung ankommen, wenn die beschriebene Drag-Along- Klausel vereinbart wurde. Der "Kleinaktionär" ist aufgrund des Zwangs zum Verkauf immer Teil des Mehrheitspakets. Bei einem erfolgreichen Verkauf profitiert jeder Aktionär vom Mehrheitszuschlag. 8.3. Gegen einen Beteiligungshandel in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft C. spricht aber die während der ganzen Haltedauer fehlende direkte bzw. mittelbare Fremdfinanzierung.