18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) regeln die Steuerbarkeit der Einkünfte übereinstimmend mit § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG/AG. (…)" Nach dem Gesagten kommt dem Kreisschreiben Nr. 36 und insbesondere den darin enthaltenen Save-Haven-Regeln in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen Bedeutung zu. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch damit entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht automatisch ausgeschlossen. 6.3. Zweifelhaft bleibt, ob die Save-Haven-Regeln gemäss Kreisschreiben Nr. 36 vorliegend eingehalten wären, insbesondere was die Ziff.