benerwerb spricht. 6.2. Die Rekurrenten lassen wiederholt auf das Kreisschreiben Nr. 36 verweisen. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (2C_375/2015) zur Bedeutung von Kreisschreiben des Bundes wie folgt geäussert: "3.2 Beim Kreisscheiben der ESTV (Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV 'Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel' vom 27. Juli 2012) handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin um eine Verwaltungsverordnung. Solche richten sich formell nur an die Verwaltungsbehörden.