5.3. (…) 6. 6.1. Die Parteien sind sich darin einig, dass kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel im Nebenerwerb vorliegt. Das gilt einerseits für die Rekurrenten, welche die Kriterien gemäss Kreisschreiben Nr. 36 als nicht erfüllt betrachten bzw. eine Einzelfallprüfung derselben aufgrund der Save-Haven-Regeln als nicht zulässig erachten, und anderseits das KStA, Rechtsdienst, welches die Voraussetzungen eines steuerbaren Beteiligungshandels erfüllt sieht. Für das Spezialverwaltungsgericht besteht deshalb keine Veranlassung, diesbezüglich eine vertiefte Prüfung vorzunehmen, da insbesondere die Häufigkeit der Transaktionen gegen einen Wertschriftenhandel im Ne-