Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 95 StG N 1, vgl. auch § 14 StG N 74). 5.2. Vorerst ist unbestritten, dass dem Rekurrenten aus dem Verkauf seiner Aktien der Gesellschaft C. Mittel zugeflossen sind. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der im Jahr 2013 vom Rekurrenten erzielte Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen ist oder als im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erzielt steuerfrei bleibt. 5.3. (…) 6. 6.1. Die Parteien sind sich darin einig, dass kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel im Nebenerwerb vorliegt.