18 Abs. 1 und 2 DBG). Nur wenn die relevanten Zuflüsse nicht einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind, sondern vielmehr im Rahmen privater Vermögensverwaltung erzielt wurden, ist schliesslich zwischen steuerbarem Vermögensertrag (§ 29 StG; vgl. Art. 20 DBG) und steuerfreiem Kapitalgewinn (§ 33 lit. i StG, vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG) zu unterscheiden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 10. August 2015 (2C_929/2014), mit zahlreichen Hinweisen; ferner Kommentar zum 284 Spezialverwaltungsgericht 2019