4.2. – 4.7. (…) 5. 5.1. Für die Abgrenzung zwischen steuerfreien Kapitalgewinnen und steuerbaren Einkünften ist bei Wertschriftengeschäften zunächst relevant, ob der Zufluss im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Vermögenswerte, welche zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingesetzt werden, sind dem Geschäftsvermögen zuzurechnen. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen stellen dabei stets steuerbares Einkommen dar (§ 27 Abs. 1 und 2 StG; vgl. gleichlautender Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG).