In der Einsprache wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Darlehensgewährung im Umfang von US$ 86'464.59, umgerechnet CHF 81'920.00, um einen Zinsertrag handle, welcher als Vermögensertrag zu erfassen sei. Im Einspracheentscheid wurde diese Auffassung übernommen. Auch insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. 4.1.3. Umstritten ist vorliegend, ob bzw. in welchem Umfang ein Gewinn aus dem Verkauf der Aktien der Gesellschaft C. als Einkommen besteuert werden darf. 4.2. – 4.7. (…) 5. 5.1.