"Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, gültig ab 1. Januar 2012" zum Abzug zuzulassen. Mangels rechtsgenüglichen Nachweises sind die restlichen elf Heimfahrten nicht zum Abzug zuzulassen. 4.3. Strittig ist ferner die Distanz zwischen Y. und X. Der Rekurrent gibt 173 km an. Das KStA, Sektion Quellensteuer, ist im Einsprache- 282 Spezialverwaltungsgericht 2019