3.2. Als Wochenaufenthalter gelten jene in der Schweiz erwerbstätigen Personen, die regelmässig an den Wochenenden an ihren im Ausland liegenden steuerrechtlichen Wohnsitz zurückkehren (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 121 StG N 4). Das Merkblatt des KStA "Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, gültig ab 1. Januar 2012" legt fest, dass eine Rückkehr an den ausländischen Wohnort mindestens alle zwei Wochen zu erfolgen hat, damit der Status eines internationalen Wochenaufenthalters aus steuerrechtlicher Sicht vorliegt (Ziff.