2.1. Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit dem 15. Mai 1999 an gleicher Adresse wie die Ehefrau, in X., Deutschland, gemeldet (vgl. Meldebestätigung vom 16. Januar 2015). Seit dem 1. Oktober 2008 wohnt der Rekurrent in der Schweiz in Y. (vgl. Mietvertrag für Wohnungen vom 26. August 2008). Der Rekurrent arbeitete vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 für die B. AG in Z. (vgl. Lohnausweis 2015 vom 29. Januar 2016). 2.2. Der Rekurrent macht einen Rückerstattungsanspruch für Fahrtkosten für die Rückkehr an den Wohnort in Deutschland geltend.