278 Spezialverwaltungsgericht 2019 Hätte er die Unterschrift berechtigterweise verweigert, hätte ihm allenfalls eine Abberufung als Leiter der Zweigniederlassung drohen können, nicht jedoch eine Liquidatorenhaftung. 9. Die übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Liquidatorenhaftung gegenüber D. sind ebenfalls erfüllt. Die Steuerforderungen wurden vorgängig gegen die Zweigniederlassung der Gesellschaft B. geltend gemacht. Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft B. als Hauptunternehmen nicht ins Recht gefasst wurde, da eine Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen im Ausland nicht möglich ist.