278 Spezialverwaltungsgericht 2019 Hätte er die Unterschrift berechtigterweise verweigert, hätte ihm allenfalls eine Abberufung als Leiter der Zweigniederlassung drohen können, nicht jedoch eine Liquidatorenhaftung. 9. Die übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Li- quidatorenhaftung gegenüber D. sind ebenfalls erfüllt. Die Steuer- forderungen wurden vorgängig gegen die Zweigniederlassung der Gesellschaft B. geltend gemacht. Daran ändert nichts, dass die Ge- sellschaft B. als Hauptunternehmen nicht ins Recht gefasst wurde, da eine Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen im Ausland nicht möglich ist. Der Steuerausfall gegenüber der liquidierten Zweigniederlas- sung der Gesellschaft B. ist betraglich ausgewiesen und unbestritten. Ebenfalls waren im Zeitpunkt der Übertragung weit mehr als die für die Bezahlung der Steuerforderungen notwendigen Mittel vorhanden. Die Erfüllung der Steuerforderungen wäre damit möglich gewesen. 10. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerde und der Re- kurs insgesamt abzuweisen. 44 § 121 StG Quellensteuer / Internationaler Wochenaufenthalter / Rückerstattungsan- spruch für Fahrtkosten für die Rückkehr an den ausländischen Wohnort: Die Beweislast für die Rückkehr an den ausländischen Wohnort liegt beim internationalen Wochenaufenthalter. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. März 2019, in Sachen A. (3-RV.2017.189) Aus den Erwägungen 2. 2019 Steuern 279 2.1. Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit dem 15. Mai 1999 an gleicher Adresse wie die Ehefrau, in X., Deutsch- land, gemeldet (vgl. Meldebestätigung vom 16. Januar 2015). Seit dem 1. Oktober 2008 wohnt der Rekurrent in der Schweiz in Y. (vgl. Mietvertrag für Wohnungen vom 26. August 2008). Der Rekurrent arbeitete vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 für die B. AG in Z. (vgl. Lohnausweis 2015 vom 29. Januar 2016). 2.2. Der Rekurrent macht einen Rückerstattungsanspruch für Fahrt- kosten für die Rückkehr an den Wohnort in Deutschland geltend. 3. 3.1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt sind gemäss §§ 121 ff. StG quellensteuerpflichtig (§ 120 StG). Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende werden für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 112 ff. StG an der Quel- le besteuert (§ 121 StG). Der Steuerabzug hat bei im Ausland wohn- haften Arbeitnehmenden nach Massgabe der gemäss §§ 114 ff. StG festgesetzten Quellensteuertarife zu erfolgen (Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 121 StG N 2). 3.2. Als Wochenaufenthalter gelten jene in der Schweiz erwerbstäti- gen Personen, die regelmässig an den Wochenenden an ihren im Aus- land liegenden steuerrechtlichen Wohnsitz zurückkehren (Kommen- tar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 121 StG N 4). Das Merk- blatt des KStA "Quellenbesteuerung von internationalen Wochenauf- enthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, gül- tig ab 1. Januar 2012" legt fest, dass eine Rückkehr an den aus- ländischen Wohnort mindestens alle zwei Wochen zu erfolgen hat, damit der Status eines internationalen Wochenaufenthalters aus steu- errechtlicher Sicht vorliegt (Ziff. 1). Zudem ist die Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland mittels Wohnsitzbescheinigung nachzu- weisen (Merkblatt KStA "Quellenbesteuerung von internationalen 280 Spezialverwaltungsgericht 2019 Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, gültig ab 1. Januar 2012", Ziff. 2). Internationale Wochenaufenthalter können jeweils nach Ablauf eines Steuerjahrs beim KStA, Sektion Quellensteuer, ein Gesuch um steuerliche Berücksichtigung von Mehrkosten im direkten Zusam- menhang mit dem internationalen Wochenaufenthalt einreichen. Bei Anerkennung des internationalen Wochenaufenthalts werden zusätz- liche (nicht bereits im Quellensteuertarif eingerechnete Abzüge) Aufwendungen für die Hin- und Rückreise zum ausländischen Wohnsitz sowie für die Unterkunft in der Schweiz gewährt (Merk- blatt KStA "Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufent- halter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, gültig ab 1. Januar 2012", Ziff. 5). 3.3. 3.3.1. Das KStA, Sektion Quellensteuer, geht davon aus, dass es sich beim Rekurrenten um einen internationalen Wochenaufenthalter handelt (Einspracheentscheid vom 26. September 2017). Diese Ein- stufung als internationaler Wochenaufenthalter wird vom Rekurren- ten nicht bestritten. 3.3.2. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen vom 29. Dezember 1972 (SR 0.672.913.62 [DBA-D]) ist diese Einstufung des KStA, Sektion Quellensteuer, nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 15a Abs. 2 DBA-D gilt als Grenzgänger jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurück- kehrt. Dieser Umstand ist gegeben, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflich bedingten Gründen nicht möglich oder nicht 2019 Steuern 281 zumutbar ist. Dabei wurden folgende allgemeine Auslegungsregeln definiert: Für den Arbeitnehmenden besteht eine rechtliche Wohn- sitzpflicht in der Schweiz, die Entfernung zwischen Wohn- und Ar- beitsort beträgt mehr als 110 km, der Arbeitsweg dauert mehr als 1,5 Stunden, oder der Arbeitgebende trägt die Wohn- bzw. Übernach- tungskosten des Arbeitnehmenden (Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, a.a.O., § 121 StG N 9). Gemäss Lohnausweis 2015 ist der Arbeitsort Z. Damit liegt zwischen Wohnort und Arbeitsort eine Entfernung von rund 290 km vor. Zudem würde die Fahrt 3,5 Stunden dauern. Auch geht aus den deklarierten Heimfahrten hervor, dass der Rekurrent an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Es ist auf- grund obigen Kriterien davon auszugehen, dass diese Nichtrückkehr beruflich bedingt ist, womit er steuerrechtlich betrachtet nicht als Grenzgänger zu bezeichnen ist. 4. 4.1. Der Rekurrent macht geltend, dass ihm die Fahrtkosten für 46 Heimfahrten anzurechnen seien. Die damit beantragte Rückerstattung führt zu einer Minderung der Steuerbelastung, weshalb der Rekurrent dafür beweispflichtig ist. Er hat den steuermindernden Umstand und – sofern erforderlich – die Höhe der effektiven Aufwendungen mittels entsprechender Belege nachzuweisen. Andernfalls ist das Gesuch abzuweisen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 136 StG N 1). 4.2. (…) Damit vermag der Rekurrent 35 Heimfahrten zu belegen. Diese Heimfahrten sind gemäss Merkblatt KStA "Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, gültig ab 1. Januar 2012" zum Abzug zuzu- lassen. Mangels rechtsgenüglichen Nachweises sind die restlichen elf Heimfahrten nicht zum Abzug zuzulassen. 4.3. Strittig ist ferner die Distanz zwischen Y. und X. Der Rekurrent gibt 173 km an. Das KStA, Sektion Quellensteuer, ist im Einsprache- 282 Spezialverwaltungsgericht 2019 entscheid vom 26. September 2017 von 159 km pro Weg ausgegan- gen. Eine Überprüfung der vom Rekurrenten angegebenen Strecke (Y. – (…) – X. (Gesuch um steuerliche Berücksichtigung von Mehr- kosten internationaler Wochenaufenthalt vom 7. Februar 2016)) mit google maps zeigt eine Distanz von 158 km pro Weg. Die vom KStA, Sektion Quellensteuer, zum Abzug zugelassenen 159 km sind deshalb nicht zu beanstanden. 5. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Fahrtkosten für 35 Heimfahrten à 318 km (2x 159 km) à 70 Rp./km, total CHF 7'791.00, zum Abzug zugelassen. 45 § 27 Abs. 1 und 2 StG; § 29 StG; § 33 lit. i StG Beteiligungshandel / Abgrenzung zu gewerbsmässigem Wertschriften- handel: Aufgrund der fehlenden Fremdfinanzierung bei der Einzeltrans- aktion ist von einem steuerfreien Kapitalgewinn auszugehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 19. September 2019, in Sachen A. und B. (3-RV.2017.194) Aus den Erwägungen 4. 4.1. 4.1.1. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 17. Juni 2010 26'235 Aktien der Gesellschaft C. für US$ 59'999.45, am 30. Juli 2012 2'526 Aktien der Gesellschaft C. für US$ 4'621.57 und am 30. Juli 2012 für US$ 95'377.05 52'130 Aktien der Gesellschaft C., total 80'891 Aktien für insgesamt US$ 159'998.07 kaufte. Der Verkauf aller 80'891 Ak- tien der Gesellschaft C. erfolgte am 3. Juni 2013. Die Vorinstanz