2018 Steuern 423 Die Nachforderung ist in Bezug auf das Jahr 2012 zu Recht erhoben worden. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die Rekurrentin hat für das Jahr 2012 eine Nachforderung von CHF 4'711.85 zu bezahlen. 54 Rechtliches Gehör; Protokollierung (§ 190 Abs. 3 StG) Da zwei unterschiedliche Protokolle der Verhandlung durch die Steuerkommission und den Vertreter erstellt wurden, die gegenseitig nicht anerkannt werden, ist erneut eine Verhandlung durchzuführen.