Das Spezialverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Rekurrent im Jahr 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich der Unternehmensführung und -entwicklung aufgenommen hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von zu kurzer Dauer war, nichts zu ändern, da eine solche, wie bereits erwähnt, auch nur kurze Zeit ausgeübt werden kann. Zudem ist der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG unmissverständlich (vgl. BGE 139 V 367). Die Barauszahlung setzt kumulativ die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und das Fehlen eines Versicherungsobligatoriums voraus. Wenn die Vorinstanz die steuerliche Anerkennung der