[ausführliche Prüfung der Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit] 12. 12.1. In Würdigung aller Umstände ergibt sich somit zusammenfassend, dass der Rekurrent im Jahr 2012 unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen und damit alle Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass, erfüllt hat. Das Spezialverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Rekurrent im Jahr 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich der Unternehmensführung und -entwicklung aufgenommen hat.