a StG) setzt keine Investition des bezogenen Kapitals aus beruflicher Vorsorge in die selbständige Erwerbstätigkeit voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Oktober 2015 [2C_248/2015] = StE 2016 B 26.13 Nr. 33; BGE 139 V 365). Dass der Rekurrent nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2012 bzw. im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzahlung vom 2. Juli 2012 nicht mehr der obligatorischen Vorsorge unterstand, ist vorliegend nicht bestritten (vgl. auch Erw. 8.2). 4. 4.1. 2020 Steuern 501