die Aufhebung der Jahressteuer in Aussicht (vgl. "Bemerkungen zur Steuerveranlagung" 2012). 3. 3.1. Umstritten ist, ob die Zahlung aus Vorsorge an den Rekurrenten mit einer separaten Jahressteuer oder mit der ordentlichen Einkommenssteuer zusammen mit den übrigen Einkünften zu erfassen ist. 3.2. Gemäss § 31 Abs. 1 StG sind (unter anderem) alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar. Dazu gehören insbesondere Einkünfte aus Vorsorgekassen (§ 31 Abs. 2 StG). Einkünfte aus Vorsorge sind im Grundsatz zusammen mit dem übrigen Einkommen mit der ordentlichen Einkommenssteuer zu erfassen.