sellschaft C.X." zu erfolgen habe, wenn tatsächlich weniger Kies abgebaut werden sollte, als die Messungen ergeben hatten und entschädigt wurde. Die Steuerkommission X. hat den Anteil des Rekurrenten an der Kiesabbauentschädigung von CHF 42'994.00 demnach zu Recht im Jahr 2015 erfasst. 5. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 42 § 68 Abs. 1 lit. b StG Geschäftsmässige Begründetheit von Honorarzahlungen / geldwerte Leistung: Die geleisteten Honorare sind mangels nachgewiesener Gegenleistung nicht geschäftsmässig begründet, weshalb eine Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn zu erfolgen hat.