Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Parzelle Nr. 94 um Geschäftsvermögen des Rekurrenten handelt. Dies wird im Rekurs zu Recht auch nicht geltend gemacht. Damit kann der Rekurrent (…) mangels selbständiger Erwerbstätigkeit keine Passive Rechnungsabgrenzung bilden. Insoweit erweist sich der Rekurs als unbegründet. 258 Spezialverwaltungsgericht 2019