(…) 3. 3.1. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsmässig begründeten Passiven Rechnungsabgrenzungen (vgl. Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2014, Zürich 2014, Band 1, S. 171 f.). 3.2. Der Rekurrent ist unselbständig erwerbender technischer Angestellter. Die Einkünfte aus der Liegenschaft GB X. Parzelle Nr. 94 wurden als Einkünfte aus privater Liegenschaft deklariert. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Parzelle Nr. 94 um Geschäftsvermögen des Rekurrenten handelt.