2.6. Neu wird geltend gemacht, die Entschädigung von CHF 42'994.00 sei nicht vollumfänglich dem Jahr 2015 zuzurechnen, sondern anteilsmässig auf die Jahre 2015 bis 2018 zu verteilen. Es handle sich um eine Vorauszahlung für künftige Jahre, weshalb für die Entschädigung eine Passive Rechnungsabgrenzung zu bilden sei. Im Jahr 2015 seien CHF 10'748.00 als Einkommen zu erfassen und der Rest von CHF 32'246.00 als Passive Rechnungsabgrenzung bei den Schulden. (…) 3. 3.1. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen.