die Voraussetzungen für die Anwendung von § 44 StG nicht erfüllt seien, da es sich beim Kiesabbau nicht um eine wiederkehrende Leistung handle und die jährliche Leistung nicht ohne Zutun des Rekurrenten unterblieben sei. 2.5. Der Rekurrent macht im Rekurs zu Recht nicht mehr geltend, dass die Kiesabbauentschädigung gestützt auf § 44 StG privilegiert zu besteuern sei (vgl. dazu VGE vom 7. Dezember 2011 (WBE.2011.125)). 2.6. Neu wird geltend gemacht, die Entschädigung von CHF 42'994.00 sei nicht vollumfänglich dem Jahr 2015 zuzurechnen, sondern anteilsmässig auf die Jahre 2015 bis 2018 zu verteilen.