2.3. Der Rekurrent deklarierte seinen Anteil der Kiesabbauentschädigung von CHF 42'994.00 als Ertrag aus Liegenschaft. In einem "Steuerausweis" vom 30. November 2016 wurde durch den Rekurrenten ausgeführt, dass in den Jahren 2013 und 2014 nur eine unbedeutende Menge Kies abgebaut worden sei. Daher sei die Entschädigung für die Jahre 2015 bis 2018 ausbezahlt worden. Der Anteil des Rekurrenten sei dementsprechend gestützt auf § 44 StG beim satzbestimmenden Einkommen nur zu einem Viertel mit CHF 10'748.65 zu berücksichtigen. 2.4.