im Jahr 2015 realisiert wurde. Mangels selbständiger Erwerbstätigkeit kann der Rekurrent keine Passive Rechnungsabgrenzung bilden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. März 2019, in Sachen A. (3-RV.2017.178) Aus den Erwägungen