5.4.3. Die Höhe des erzielten Gewinnes und dessen Berechnung sind denn auch nicht nur in den Vorjahren, sondern auch im Jahr 2013 unbestritten geblieben. Sie geben zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.5. Insgesamt erweist sich der Rekurs damit als unbegründet und ist abzuweisen. 41 § 36 Abs. 1 StG; § 44 StG Kiesabbauentschädigung / Satzbestimmung bei Schlusszahlung / Einkommensrealisation / passive Rechnungsabgrenzung: Die Kiesabbauentschädigung stand unter keiner Bedingung, weshalb der gesamte Betrag 256 Spezialverwaltungsgericht 2019