Dementsprechend stellt der erzielte Kapitalgewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 StG dar. 5.4.2. Die Marke war nach den Angaben des Rekurrenten in der Replik zwar in vielen Ländern geschützt, "jedoch auf Grund der Markenschutzrechte der Gesellschaft J. (Tochtergesellschaft der Gesellschaft K.) aber nicht verkäuflich und somit wertlos." Werthaltig wurde die Marke nach den Angaben des Rekurrenten erst, nachdem L. sich im Jahr 2003 für die Marke "C." interessierte (E-Mail vom 18. Oktober 2003; Replikbeilage). 5.4.3.