2019 Steuern 255 fachkundig vertreten war und seine mehrfachen Verweise auf sein fehlendes steuerliches Wissen hier ins Leere stossen. 5.4. 5.4.1. Da der Rekurrent bis heute nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hat, dass gegenüber den Steuerbehörden bezüglich der Marke "C." je eine Überführung aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen verlangt wurde, muss beim zu beurteilenden Verkauf der Markenrechte von einem Verkauf von Geschäftsvermögen ausgegangen werden. Dementsprechend stellt der erzielte Kapitalgewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 StG dar.