2019 Steuern 255 fachkundig vertreten war und seine mehrfachen Verweise auf sein fehlendes steuerliches Wissen hier ins Leere stossen. 5.4. 5.4.1. Da der Rekurrent bis heute nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen hat, dass gegenüber den Steuerbehörden bezüg- lich der Marke "C." je eine Überführung aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen verlangt wurde, muss beim zu beurteilenden Verkauf der Markenrechte von einem Verkauf von Geschäftsvermögen aus- gegangen werden. Dementsprechend stellt der erzielte Kapitalgewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 StG dar. 5.4.2. Die Marke war nach den Angaben des Rekurrenten in der Re- plik zwar in vielen Ländern geschützt, "jedoch auf Grund der Mar- kenschutzrechte der Gesellschaft J. (Tochtergesellschaft der Gesell- schaft K.) aber nicht verkäuflich und somit wertlos." Werthaltig wur- de die Marke nach den Angaben des Rekurrenten erst, nachdem L. sich im Jahr 2003 für die Marke "C." interessierte (E-Mail vom 18. Oktober 2003; Replikbeilage). 5.4.3. Die Höhe des erzielten Gewinnes und dessen Berechnung sind denn auch nicht nur in den Vorjahren, sondern auch im Jahr 2013 un- bestritten geblieben. Sie geben zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.5. Insgesamt erweist sich der Rekurs damit als unbegründet und ist abzuweisen. 41 § 36 Abs. 1 StG; § 44 StG Kiesabbauentschädigung / Satzbestimmung bei Schlusszahlung / Ein- kommensrealisation / passive Rechnungsabgrenzung: Die Kiesabbauent- schädigung stand unter keiner Bedingung, weshalb der gesamte Betrag 256 Spezialverwaltungsgericht 2019 im Jahr 2015 realisiert wurde. Mangels selbständiger Erwerbstätigkeit kann der Rekurrent keine Passive Rechnungsabgrenzung bilden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. März 2019, in Sachen A. (3-RV.2017.178) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent und seine drei Geschwister sind mit Anteilen von je 25 % an der Erbengemeinschaft B. beteiligt, die Eigentümerin der Liegenschaft GB X. Parzelle Nr. 94 ist. 2.2. Mit der "Schlussabrechnung Parz. 94 Kiesgrube X." vom 23. Juli 2015 vereinbarten die Erbengemeinschaft B. und die "Gesell- schaft C.X.", dass für den verbleibenden Kiesabbau ab dem Jahr 2013 bis zur Beendigung des Abbaus eine Entschädigung von CHF 171'978.10 ausbezahlt werde. Dabei wurde festgehalten, dass der Kiesabbau "im Laufe der nächsten drei bis vier Jahre beendet werden kann" (Schlussabrechnung, Bemerkung 2). 2.3. Der Rekurrent deklarierte seinen Anteil der Kiesabbauentschä- digung von CHF 42'994.00 als Ertrag aus Liegenschaft. In einem "Steuerausweis" vom 30. November 2016 wurde durch den Rekur- renten ausgeführt, dass in den Jahren 2013 und 2014 nur eine unbe- deutende Menge Kies abgebaut worden sei. Daher sei die Entschädi- gung für die Jahre 2015 bis 2018 ausbezahlt worden. Der Anteil des Rekurrenten sei dementsprechend gestützt auf § 44 StG beim satzbe- stimmenden Einkommen nur zu einem Viertel mit CHF 10'748.65 zu berücksichtigen. 2.4. Die Steuerkommission X. erfasste die Kiesabbauentschädigung sowohl beim steuerbaren als auch beim satzbestimmenden Einkom- men vollumfänglich. Sie führt dazu im Einspracheentscheid aus, dass 2019 Steuern 257 die Voraussetzungen für die Anwendung von § 44 StG nicht erfüllt seien, da es sich beim Kiesabbau nicht um eine wiederkehrende Leis- tung handle und die jährliche Leistung nicht ohne Zutun des Rekur- renten unterblieben sei. 2.5. Der Rekurrent macht im Rekurs zu Recht nicht mehr geltend, dass die Kiesabbauentschädigung gestützt auf § 44 StG privilegiert zu besteuern sei (vgl. dazu VGE vom 7. Dezember 2011 (WBE.2011.125)). 2.6. Neu wird geltend gemacht, die Entschädigung von CHF 42'994.00 sei nicht vollumfänglich dem Jahr 2015 zuzurechnen, sondern anteilsmässig auf die Jahre 2015 bis 2018 zu verteilen. Es handle sich um eine Vorauszahlung für künftige Jahre, weshalb für die Entschädigung eine Passive Rechnungsabgrenzung zu bilden sei. Im Jahr 2015 seien CHF 10'748.00 als Einkommen zu erfassen und der Rest von CHF 32'246.00 als Passive Rechnungsabgrenzung bei den Schulden. (…) 3. 3.1. Gemäss § 36 Abs. 1 StG werden bei selbständiger Erwerbstä- tigkeit die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören auch die geschäftsmässig begründeten Passiven Rechnungs- abgrenzungen (vgl. Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2014, Zürich 2014, Band 1, S. 171 f.). 3.2. Der Rekurrent ist unselbständig erwerbender technischer Ange- stellter. Die Einkünfte aus der Liegenschaft GB X. Parzelle Nr. 94 wur- den als Einkünfte aus privater Liegenschaft deklariert. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Parzelle Nr. 94 um Ge- schäftsvermögen des Rekurrenten handelt. Dies wird im Rekurs zu Recht auch nicht geltend gemacht. Damit kann der Rekurrent (…) mangels selbständiger Erwerbs- tätigkeit keine Passive Rechnungsabgrenzung bilden. Insoweit er- weist sich der Rekurs als unbegründet. 258 Spezialverwaltungsgericht 2019 4. 4.1. Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Steuerpflichtige einen definitiven Anspruch auf die steuerbare Leis- tung erworben hat, über den er tatsächlich verfügen kann. Voraus- setzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlos- sener Rechtserwerb, welcher Forderungserwerb oder Eigentumser- werb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vor- stufe des Eigentumserwerbs (Geldzahlung) darstellt. Fälligkeit ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses; aller- dings ist sie bei Forderungen dann massgeblich, wenn die Zahlung später erfolgt (VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 25 StG N 23 mit Hinweisen, § 26 StG N 51; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 DBG N 18 f.). Ausnahms- weise ist auf die tatsächliche Zahlung, also die Erfüllung der Forde- rung abzustellen, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit oder -unwillig- keit des Schuldners die Erfüllung besonders unsicher ist, ebenso dort, wo die Verbuchung nach der sog. Ist-Methode anerkannt wird (VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 24 mit Hinweisen; Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 16 DBG N 21 f.). Bei bedingten Forderungen gilt es zu unterscheiden: Bei sus- pensiv (d.h. aufschiebend) bedingten Forderungen kann die Besteue- rung erst beim Eintritt der Bedingung erfolgen. Eine auflösende (Re- solutiv-)Bedingung steht dagegen der sofortigen Besteuerung nicht entgegen (AGVE 2004, S. 119; VGE vom 6. Mai 2008 (WBE.2008.24); VGE vom 31. August 2006 (WBE.2005.398); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 24; Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 16 DBG N 22). 4.2. Da die Kiesabbauentschädigung von (total) CHF 171'978.10 gemäss der "Schlussabrechnung Parz. 94 Kiesgrube X." vom 23. Juli 2015 nicht unter einer Bedingung stand, wurde der gesamte Betrag im Jahr 2015 realisiert. Insbesondere wurde nicht vereinbart, dass eine (Teil-)Rückzahlung durch die Erbengemeinschaft B. an die "Ge- 2019 Steuern 259 sellschaft C.X." zu erfolgen habe, wenn tatsächlich weniger Kies ab- gebaut werden sollte, als die Messungen ergeben hatten und ent- schädigt wurde. Die Steuerkommission X. hat den Anteil des Rekur- renten an der Kiesabbauentschädigung von CHF 42'994.00 demnach zu Recht im Jahr 2015 erfasst. 5. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 42 § 68 Abs. 1 lit. b StG Geschäftsmässige Begründetheit von Honorarzahlungen / geldwerte Leis- tung: Die geleisteten Honorare sind mangels nachgewiesener Gegenleis- tung nicht geschäftsmässig begründet, weshalb eine Aufrechnung zum steuerbaren Gewinn zu erfolgen hat. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Oktober 2019, in Sachen A. (3-RV.2018.53) Aus den Erwägungen 3. Zu prüfen ist, ob die im Jahr 2013 im Zusammenhang mit dem Bauprojekt X. geleistete Zahlung an die Gesellschaft B. vom 3. Juli 2013 im Betrag von CHF 175'000.00 (Konto 3000 Auf- wand div. Objekte) als geschäftsmässig begründet gilt oder aber – wie es die Vorinstanz getan hat – als geldwerte Leistung zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen ist. 4. 4.1. – 4.11. (…) 5. 5.1. – 5.3. (…) 5.4.