Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft B. als Hauptunternehmen nicht ins Recht gefasst wurde, da eine Zwangsvollstreckung von Steuerforderungen im Ausland nicht möglich ist. Der Steuerausfall gegenüber der liquidierten Zweigniederlassung der Gesellschaft B. ist betraglich ausgewiesen und unbestritten. Ebenfalls waren im Zeitpunkt der Übertragung weit mehr als die für die Bezahlung der Steuerforderungen notwendigen Mittel vorhanden. Die Erfüllung der Steuerforderungen wäre damit möglich gewesen. 10. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs insgesamt abzuweisen.