8.6. D. hat mit seiner Unterschrift auf dem an die Bank I. gerichteten Schreiben "Account Closure" vom 20. Januar 2014 erst die Verwendung der Guthaben der Zweigniederlassung der Gesellschaft B. ermöglicht. Ohne seine Unterschriften wäre eine Verwendung der Aktiven der Zweigstelle vor Bezahlung der Steuerausstände nicht möglich gewesen. Dass solche bestanden, musste ihm als für Steuerangelegenheiten verantwortliche Person ohne Weiteres bekannt sein. 278 Spezialverwaltungsgericht 2019