handlung zum Vornherein nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus knüpft die Haftung als Liquidator an der Möglichkeit zur Verwendung des Liquidationsergebnisses vor Bezahlung von Steuern an. Diese stand nur D. und C. zu. Da C. Wohnsitz im Ausland hat und den Schweizer Steuerbehörden die Geltendmachung von Steuerguthaben in Holland nicht möglich ist, war es nicht unverhältnismässig, allein D. zwecks Haftung ins Recht zu fassen. 8.6. D. hat mit seiner Unterschrift auf dem an die Bank I. gerichteten Schreiben "Account Closure" vom 20. Januar 2014 erst die Verwendung der Guthaben der Zweigniederlassung der Gesellschaft B. ermöglicht.