Andernfalls wäre mit Sicherheit für die Übertragung der Wertschriften und Konti von der Bank I. auf die Bank K. nicht die Unterschrift von D. eingeholt worden. Die Tätigkeit war auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Damit entfällt auch die Stellung als faktische Liquidatorin. Mangels Liquidatorenstellung entfällt auch eine Beiladung (vgl. Erw. 6.5.3.). 8.5. Die vom Rekurrenten/Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung bzw. in Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgte Inanspruchnahme von D. als Liquidator ist nicht auszumachen. Wie ausgeführt, kommt der Gesellschaft E. im Gegensatz zu D. keine Liquidatorenstellung zu, so dass eine Gleichbe-