8.4.2. Demgegenüber begründet der der Gesellschaft E. erteilte Vermögensverwaltungsauftrag keine Liquidatorenstellung im Sinne von Art. 55 DBG/§ 7 StG. Zum einen verfügte diese über keine handelsrechtliche Unterschriftsberechtigung. Die Stellung als rechtliche Liquidatorin entfällt daher. Zum anderen konnte sie mit der ihr erteilten (beschränkten) Vollmacht als Finanzintermediärin nicht über die Konti und die Wertschriften bei der Bank I. als Ganzes verfügen. Andernfalls wäre mit Sicherheit für die Übertragung der Wertschriften und Konti von der Bank I. auf die Bank K. nicht die Unterschrift von D. eingeholt worden.