Dass er sich dessen bewusst war, ergibt sich insbesondere aus seiner E-Mail vom 22. Januar 2014 an F. Insofern kann ihm bei der Verwaltung und der Aufhebung der Zweigniederlassung keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle zugebilligt werden. Der Rekurrent/Beschwerdeführer hat denn auch im Rekurs bzw. in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, dass D. als Mithaftender im Sinne von Art. 55 DBG/ § 7 StG zu betrachten sei. 2019 Steuern 277