"Regelung der Zugriffberechtigung" vom 19. März 2010, "Erklärung über den Anschluss an das Bank I. e-Banking vom 19. März 2010 und "Rechtverbindliche Unterschriften" vom 19. März 2010). Daraus ergibt sich, dass C. nur im Zusammenwirken mit D. über Wertschriften und Konti bei der Bank I. verfügen konnte. 8.3. 8.3.1. Der Gesellschaft E. wurde im Handelsregister keine (Organ-) Funktion zuerkannt. 8.3.2. Die Tätigkeit der Gesellschaft E. basierte auf dem Verwaltungsauftrag mit der Gesellschaft B. vom 24. November/1. Dezember 2009, welcher auch für die Zweigniederlassung Z. bindend war und deren Vermögenswerte umfasste.