Sodann erstellte die ihm gehörende Gesellschaft H. die Abschlüsse der Zweigniederlassung, welche von ihm – jedenfalls zu Steuerzwecken – unterzeichnet wurden. Dass daneben auch von C. unterzeichnete Jahresrechnungen, so diejenige für das Jahr 2012 bestehen, ändert an der insoweit uneingeschränkten Handlungsfähigkeit und Tätigkeit von D. nichts. Mit der Steuererklärung 2009 erteilte D. der Gesellschaft H. die Vertretungsvollmacht in Steuersachen. Gegenüber der Bank I. wurde in der Rubrik "Aufträge erteilen" die Zugriffsberechtigung zu zweien bekannt gegeben (vgl. Formulare 276 Spezialverwaltungsgericht 2019