Damit gingen sämtliche Rechte und Pflichten irgendwelcher Art aus dem genannten Vertrag unter. Ein Folgevertrag zwischen D. und der Gesellschaft B. wurde nicht beigebracht und auch nicht geltend gemacht. Hingegen handelte D. für die Zweigniederlassung der Gesellschaft B. tatsächlich in wesentlichen Bereichen. So reichte er die von ihm unterzeichneten Steuererklärungen – insbesondere diejenigen für die Jahre 2009 bis 2012 – ein. Dabei wurde er jeweils unter "Verwaltungsorgane" in der Rubrik "Geschäftsleitung" genannt. Sodann erstellte die ihm gehörende Gesellschaft H. die Abschlüsse der Zweigniederlassung, welche von ihm – jedenfalls zu Steuerzwecken – unterzeichnet wurden.