8.2.2. Die Tätigkeit von D. basierte wohl ursprünglich auf dem Mandatsvertrag zwischen der Gesellschaft G., und der Gesellschaft B. vom 23./30. Dezember 2005, aus welchem sich eine gewisse Weisungsgebundenheit des von der Gesellschaft G. "zur Verfügung gestellten" D. – dieser war selbst nicht Vertragspartei – ergibt. Hingegen kann nicht mehr auf den Mandatsvertrag abgestellt werden, da der Konkurs über die Gesellschaft G. am 1. März 2012 als geschlossen erklärt und diese im Handelsregister gelöscht worden war. Damit gingen sämtliche Rechte und Pflichten irgendwelcher Art aus dem genannten Vertrag unter.